Grundgesetz verlangt keine Werteloyalität

Nach einem Jahr Debatte um ein NPD-Verbot, dem Fortgang der NSU-Ermittlungen und der Materialsammlung der Innenminister ist klar, dass die rechtlichen Voraussetzungen eines NPD-Verbots nicht vorliegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte würde ein Verbot schon deshalb aufheben, weil Parlamentarier der verbotenen Partei nach deutschem Recht zwingend ihr Mandat verlieren.

zuerst veröffentlicht in der taz vom 29.1.2013

Die Innenminister haben die Öffentlichkeit aber ein Jahr lang glauben lassen, die Abschaltung der „Verfassungsschutz“-Spitzel in der NPD beseitigte die letzte Hürde, die einem Verbot entgegensteht. Aber sie wollten nicht schriftlich zusichern, dass ihre Materialsammlung keine Spitzelberichte als Beleg der Verfassungsfeindlichkeit der NPD enthält.

In ihrer Verbotsrhetorik gefangen, stürzten sie sich wie Lemminge über die Klippe des absehbar scheiternden Karlsruher Verfahrens. Immerhin gaben Hessen und das Saarland zu Protokoll, sie fürchteten „im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nach wie vor erhebliche Risiken“ und „dass die NPD letztlich gestärkt aus einem Verfahren“ hervorgehe.

Die Materialsammlung der Innenministerkonferenz belegt zwar die verfassungsfeindlichen Absichten der NPD. Allerdings hätte diese Fleißarbeit keiner für diese Erkenntnis gebraucht. Zur Begründung eines NPD-Verbots reicht sie nicht aus. Parteien sind nach Artikel 21 Abs. 2 Grundgesetz „verfassungswidrig“, wenn sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“. Das Bundesverfassungsgericht verlangt ein „aggressiv-kämpferisches“ Vorgehen der Partei gegen die Demokratie.

Die Materialsammlung beruft sich auf den Wunsiedel-Beschluss des Verfassungsgerichts von 2009, wonach das Grundgesetz eine Absage an den Nationalsozialismus sei. Dabei übersehen die Innenminister aber, dass nationalsozialistische Meinungsäußerungen in dem Beschluss gerade nicht verboten werden, solange sie nicht den „öffentlichen Frieden“ gefährden. Denn wie Karlsruhe ausführt, sind „die Bürger rechtlich nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen.

Radikale Meinungen sind erlaubt

Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Geschützt sind damit auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Artikel 5 Absatz 1 GG heraus.“

Kurz: Man darf in der freiheitlichen Ordnung des Grundgesetzes auch Nazi sein und die Wiedereinführung des Nationalsozialismus fordern. Da dies vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist, liegt kein „aggressiv-kämpferisches“ Verhalten vor, das ein Parteiverbot begründete. Der Ausschluss einer Partei von Wahlen würde die demokratische Legitimation der gewählten Parlamente und der aus ihrer Mitte gebildeten Regierungen verengen. Parteiverbote sind Operationen am offenen Herzen der Demokratie und müssen wirklich das allerletzte Mittel bleiben.

Die Schaffung von Angst- und Gefahrenzonen durch Nazis ist inakzeptabel, da der Staat in seiner Kernaufgabe des Schutzes der Bürgerinnen und Bürger versagt. Sie stellt aber die Geltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht in Frage. Schon 2003 verlangte Karlsruhe, dass von der Partei eine „konkret nachweisbare Gefahr für den Fortbestand des freiheitlichen Verfassungsstaates“ ausgehen müsse.

Das Bundesverfassungsgericht näherte sich damit dem EGMR-Kriterium für ein Parteienverbot: dem einer „dringenden gesellschaftlichen Notwendigkeit“. So konnte die baskische Batasuna verboten werden, weil sie unmittelbar von der terroristischen ETA gesteuert war. Aber weder hat die Terrorzelle NSU die NPD dirigiert, noch setzt die NPD als Organisation trotz zahlreicher Straftäter in ihren Reihen auf Gewalt. Selbst die Materialsammlung resümiert, eine systematische Gewaltanwendung der NPD mit terroristischer oder umstürzlerischer Zielsetzung sei nicht nachweisbar.

Fehlende Verhältnismäßigkeit

Im Fall der türkischen Wohlfahrtspartei, die die Scharia einführen wollte, bestätigte der EGMR das Verbot, da diese die nächsten Wahlen tatsächlich gewinnen und ihre Ziele umsetzen könnte. In Deutschland steht die Machtergreifung der NPD aber nun wirklich nicht bevor. Trotzdem halten es die Innenminister für ausreichend, wenn Handeln und Strategie der NPD abstrakt geeignet seien, langfristig für deren verfassungsfeindliche Ziele zu wirken.

Dagegen hat EGMR-Präsident Dean Spielmann auf die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen: Die Bekämpfung der Gefahr, die von einer extremistischen Partei ausgehe, müsse in einem angemessenen Verhältnis zu dem Eingriff in deren Freiheitsrechte stehen.

Die Verbotsdebatte lebt von dem verständlichen Wunsch, endlich „gegen Nazis“ vorzugehen. Symbolpolitik hilft aber nicht, schon gar nicht im Bündnis mit den Versagern vom „Verfassungsschutz“. Die Polizei muss vor rechtsextremistischer Gewalt schützen, anstatt den Opfern wie in Hoyerswerda den Wegzug zu empfehlen. Die Initiativen brauchen Handlungssicherheit anstelle staatlichen Zwangs zu Treueschwüren.

Und wir als Bürgerinnen und Bürger sollten uns auf unseren Einsatz für die Werte der Demokratie und gegen Rassismus, Nationalismus und Demokratieverachtung besinnen – und zwar, wie es das Verfassungsgericht hoffnungsfroh formuliert, im Vertrauen auf die „Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien“.

 

twitter