Das NPD-Verbotsverfahren nach der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern

zuerst erschienen auf Endstation Rechts Mecklenburg Vorpommern am 20.9.2016

Am 4. September 2016 ist die NPD bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern an der Fünfprozenthürde gescheitert. Damit endet die zehnjährige Parlamentszugehörigkeit der Rechtsaußenpartei, wie schon 2014 in Sachsen. In beiden Ländern hat der Wahlantritt der “Alternative für Deutschland” der NPD (wie übrigens auch der FDP) die entscheidenden Prozentpünktchen weggefressen. Die Wählerinnen und Wähler haben damit die Nazipartei ganz demokratisch politisch abserviert. Hat sich damit auch das Verbotsverfahren gegen die Partei rechtlich und politisch erledigt?1

Die Fünfprozenthürde als Relevanzschwelle

Zunächst: Die Abwahl der NPD führt nicht zur Unzulässigkeit des Verbotsantrags. Die Länder könnten ihren Antrag zwar jederzeit zurückziehen, eine Rücknahme würde aber ihrer bisherigen Argumentationslinie widersprechen. Prof. Christoph Möllers, der Prozessvertreter des Bundesrats, bestreitet nämlich vehement, dass irgendeine reale Gefahr für die freiheitliche, demokratische Grundordnung als Voraussetzung eines Verbots nachzuweisen sei. Denn nach dem KPD-Urteil von 1956 genügen schon verfassungswidrige Ziele einer Partei, selbst dann, wenn sie keine Aussicht auf deren Verwirklichung hätte. Folgt man dem, ist es egal, ob die NPD in einem Parlament vertreten ist. Allerdings überzeugt das nicht, denn jede Argumentation, die keine konkrete Gefahr im wirklichen Leben verlangt, führt zu nutzlosen blanken Gesinnungsverboten. Spätestens seit der Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2009 ist aber verfassungsrechtlich geklärt, dass auch nationalsozialistische oder kommunistische Ansichten unter dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 des Grundgesetzes stehen.2

Das Bundesverfassungsgericht hat denn auch bei der Verhandlung im März 2016 die Frage einer konkreten Gefahr ausdrücklich aufgeworfen. Möllers wusste sehr wohl, dass die NPD, die in einem der kleinsten Bundesländer gerade mal knapp über 5% gekommen war, die Demokratie in Deutschland nicht bedrohtt. Deshalb versuchte er die NPD mit dem Vorwurf “handlungsleitender Äußerungen” für Gefahren verantwortlich zu machen, die andere verursachen. Was mit dieser Wortschöpfung genau gemeint sein soll, ist wohl absichtlich unklar. Der Begriff zielt auf die rassistische Hetze der NPD, die letztlich ein Klima schaffe, das andere zu Gewalttaten anstacheln würde. In einem Rechtsstaat kann aber nicht auf den Nachweis der Verursachung einer konkreten Tat verzichtet werden.3 Und der ist den Innenministern vor dem Bundesverfassungsgericht eben nicht gelungen.

Aber um welche Gefahren für die viel beschworene “freiheitliche, demokratische Grundordnung” geht es eigentlich? “FdGO” meint keine bestimmte politische Ordnung oder gar Regierung, sondern die Grundregeln für eine demokratische Legitimation des Regierungshandelns und der Gesetzgebung. Demokratische Legitimation vermitteln die Wahlgrundsätze der Freiheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl, das Recht der gewählten Parlamente zur Wahl und Abwahl des Regierungschefs sowie ihr Recht, allgemeingültige Gesetze zu erlassen. Es kommt daher sehr wohl darauf an, ob eine Partei in einem Landtag oder im Bundestag vertreten ist. Sollte das Bundesverfassungsgericht also irgendeine Gefahr für die fdGO verlangen, wird es ihr nach der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern leicht fallen, den Verbotsantrag schon als offensichtlich unverhältnismäßig abzuschmettern.

Ablenkungsmanöver zugunsten des “Verfassungsschutzes”

Das NPD-Verbotsverfahren hat spätestens nach der Schweriner Landtagswahl auch seinen offiziellen politischen Sinn verloren, nämlich Rechtsextremisten in Deutschland staatliche Gelder zur Fraktionsfinanzierung und Wahlkampfkostenerstattung zu entziehen. Doch blickt man auf die verborgenen Beweggründe, hat es seine eigentlichen Zwecke schon lange erreicht: die Rehabilitierung der sogenannten Ämter für “Verfassungsschutz”. Die Länderinnenminister hatten das Verbotsverfahren Ende November 2011, kurz nach der Selbstenttarnung von drei Mitgliedern des NSU, Ende November 2011, auf die Gleise gesetzt. Die NPD wäre tatsächlich zu verbieten gewesen, wenn ihr eine Mitschuld an den NSU-Morden hätte nachgewiesen werden können. Doch spätestens seitdem Generalbundesanwalt Harald Range im Frühjahr 2012 erklärte hatte, dass keine Mitveranwortung der NPD für den NSU erkennbar sei, sicherte die Fortführung des Verbotsverfahrens nur noch dem Fortbestand der “Verfassungsschutz”-Ämter. Damit wurde wahrlich der Bock zum Gärtner gemacht.

Noch in der Nacht des 4. November 2011 hatte das Bundesamt für “Verfassungsschutz” die Akten zu Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe vernichtet. Die Inlandsgeheimdienste haben die Ergreifung der drei hintertrieben, zugesehen, wie sich die Terroristen im Untergrund bewaffneten, und deren Kontaktleute geschützt. Möglicherweise wussten Geheimdienststellen von der Mordserie und kannten die Täter, ließen sie aber trotzdem gewähren. Bis heute behindern die Geheimdienste die Aufklärung. Aber solange man die Dienste angeblich für die Erarbeitung der “Materialsammlung” gegen die NPD brauchte, konnte jede Kritik am “Verfassungsschutz” als Torpedierung des Verbotsverfahrens denunziert werden. Die famose “Materialsammlung” ist bis heute geheim gestempelt, nicht weil sie Staatsgeheimnisse enthielte, sondern um ihre inhaltliche Belanglosigkeit zu bemänteln.

Das aus der Zeit gefallene NPD-Verbotsverfahren – gegen die AfD gerichtet?

Als der Bundesrat endlich am 1. Dezember 2013 nach zweijähriger Vorbereitung seinen Verbotsantrag in Karlsruhe stellte, saß die NPD noch in zwei Landtagen, war die AfD gerade erst gegründet und die rassistische Pegida-Bewegung noch nicht angetreten. Damals konnte man noch auf die NPD zeigen, um vor dem fremdenfeindlich und autoritär gestimmten Gesellschaftssegment vom deutschnationalen Flügel der CDU bis zu parteiungebundenen Nazis die Augen zu verschließen. Heute hat die AfD dieses Milieu politisch organisiert und bei Wahlen mobilisiert. Mit der NPD war zugleich autoritäres und völkisch-rassistisches Denken ausgegrenzt gewesen. Mit der Ablösung der NPD sprengt die AfD auch die Barrieren, die bisher die offene Propagierung rechtsextremistischer Menschen- und Gesellschaftsbilder verhinderten. Auch den Verbotsbefürwortern bleibt nur die Einsicht, dass der parteipolitische Rechtsextremismus mit einem anachronistischen NPD-Verbot keineswegs zurückgedrängt werden würde. Selbst Heribert Prantl, Kommentator der Süddeutschen Zeitung und einem der einflussreichsten Befürworter eines NPD-Verfahrens, schwante vor der Verhandlung in Karlsruhe, dass das ganze Verfahren eine “aberratio”, eine Abirrung und Irrtum, sein könnte – und eigentlich die AfD verboten werden müsste. In den letzten Monaten ist eine AfD-Verbotsdebatte verdeckt anläßlich der Frage geführt worden, ob Petry, Gauland & Co vom “Verfassungsschutz” “beobachtet” werden müssten – als ob ausgerechnet die Geheimdienste vertrauenswürdige Garanten der fdGO wären! Aber in der Tat: will man die NPD schon wegen diffuser “handlungsleitender Äußerungen” verbieten, könnten auch entsprechende rassistische Hetzreden einzelner Funktionäre und Parlamentarier der AfD zitiert werden.

Fazit

Die Ereignisse der letzten fünf Jahre haben das Verbotsverfahren Stück für Stück als das entlarvt, was es wirklich ist: eine Entlastungsinitiative Sachsens, das vom langjährigen Unterschlupf dreier NSU-Terroristen ablenken will,4 eine Arbeitsbeschaffungs- und Rehabilitierungsmaßnahme für den sogenannten “Verfassungsschutz”, ein im Namen der “wehrhaften Demokratie” miserabel begründetes Einfallstor für Gesinnungsjustiz, jedenfalls aber als ein völlig untaugliches Instrument, die rassistische Mobilisierung des rechten Teils der Gesellschaft aufzuhalten. Das Verbotsverfahren ist längst politisch gescheitert, noch bevor das Bundesverfassungsgericht voraussichtlich um die Jahreswende seinen juristischen Schlusspunkt setzen wird.

1Zum Verfahren Claus Leggewie / Johannes Lichdi / Horst Meier, Das abermalige Verbotsverfahren gegen die NPD, Recht und Politik 2016, S.1-6; Dieselben, “Was sollen wir damiit anfangen”, Der Prozess, Recht und Politik, S.86-97. – Radioessay von Leggewie und Meier im Deutschlandfunk vom 11. und 19 September, http://www.deutschlandfunk.de/essay-zum-npd-verbotsverfahren-wir-brauchen-zeitgemaesse.1184.de.html?dram:article_id=362901

2https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rs20091104_1bvr215008.html

3Dazu näher Johannes Lichdi, Handlungen der NPD und „ihrer Anhänger“ im Verbotsverfahren, 2016 – http://lichdi.blog.datenkollektiv.net/2016/02/29/handlungen-der-npd-und-ihrer-anhaenger-im-verbotsverfahren/

4Johannes Lichdi, Sächsische Szenen: Wie das Versagen der Zuständigen die Demokratie gefährdet, 2015. http://lichdi.blog.datenkollektiv.net/2015/03/15/saechsische-szenen-wie-das-versagen-der-zustaendigen-die-demokratie-gefaehrdet/

twitter