Busse-Monument: Dresden behält sich Verfahren gegen “Identitäre Bewegung” vor

OB Hilbert verweist auf ausstehende Ermittlungen der Polizei

Ende Februar sorgten Medienberichte für Verwunderung, die Stadt Dresden würde auf Sanktionen verzichten. Meine entsprechende Anfrage beantwortete OB Hilbert am 20. März 2017. Jetzt behält er sich alle Ansprüche vor, verweist aber auf die Polizei, die die Verursacher noch nicht ermittelt habe.

Eigentlich kann die Ermittlung nicht so schwer sein, da die “IB” ja ein Video ihrer Aktion ins Netz gestellt hat. Wenn das Monument der Busse nicht beschädigt worden ist, halte ich allerdings die Anbringung eines kritisierenden Transparents für von der Meinungsfreiheit gedeckt. Es kann nicht darauf ankommen, ob der Inhalt dieser Meinungsäußerung bei der Mehrheit auf Zustinmmung trifft. Gleichwohl ist die Stadt als Aufsteller und der Künstler als Urheber berechtigt, das Transparent wieder zu entfernen.

Die Antwort im Wortlaut:

“Sehr geehrter Herr Lichdi,

Ihre oben genannte Anfrage beantworte ich wie folgt:

„Die sogenannte ,ldentitäre Bewegung’ ist aufgrund einer Selbstbezichtigung für die Anbringung eines Spruchbands an dem Mahnmal der drei Busse auf dem Neumarkt verantwortlich. Die Sächsische Zeitung vom 21.2.2017 berichtete, die Stadtverwaltung wolle auf die Verhän­gung eines Ordnungsgelds oder einer Geldbuße wegen des unerlaubten Befahrens des Neumarkts mit einem ,Hubsteiger’ sowie die Kosten für die Abnahme des Transparents verzichten.

1. Welche Möglichkeiten zur Sanktionierung des unerlaubten Befahrens des Neumarkts sieht die Stadtverwaltung?”

Wegen des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung könnte ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Ein solches Verfahren ist jedoch nur dann Erfolg versprechend, wenn die Fahrzeugführerin/der Fahrzeugführer bekannt ist. Insoweit sind die Ermittlungsergebnisse der Polizei abzuwarten.

„2. Warum verzichtet die Stadtverwaltung auf eine Sanktionierung?”

Über eine eventuelle spätere Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens ist noch nicht abschließend entschieden worden.

„3. Aus welchen Gründen geht die Stadtverwaltung davon aus, dass ihr die Abnahme des Spruchbands durch städtische Bedienstete keine Kosten verursacht hätten?”

Über die Kosten für den Einsatz eigenen Personals und eigener Geräte hinaus sind der Stadt keine Kosten entstanden.

„4. Welche Erstattungsansprüche stünden der Stadtverwaltung für die Abnahme des Transparents zu, wenn sie diese im Wege der Ersatzvornahme abgenommen hätte?”

Eine Ersatzvornahme hätte eine vorherige Beseitigungsaufforderung vorausgesetzt, woran es hier – mangels namentlich bekannter Handlungspflichtiger – fehlte. Sollten die Verursacher nachträglich bekannt werden, kämen Erstattungsansprüche aufgrund einer unmittelbaren Ausführung nach § 6 Abs. 2 SächsPolG in Betracht.

„5. Warum verzichtet die Stadtverwaltung auf die Eintreibung der Kosten für die Abnahme?”

Weil bislang keine gesicherten Erkenntnisse über die Identität der Verursacherinnen/Verursa­cher vorliegen, konnten die Kosten noch nicht geltend gemacht und daher auch noch nicht vollstreckt werden. Hierin liegt kein Verzicht auf etwaige Ansprüche.

„6. Wie bewertet die Stadtverwaltung die Verwendung eines gefälschten Stadtwappens und wie gedenkt sie dagegen vorzugehen?”

Der Sachverhalt wurde der Staatsanwaltschaft Dresden zur Prüfung in eigener Zuständigkeit übergeben. Je nach Ausgang des dortigen Verfahrens wird über weitere Maßnahmen zu entscheiden sein.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

Dirk Hilbert”

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