Wie Dresdens OB Hilbert gegen Pegida ein Eigentor schießt

Das Versammlungsleiterverbot gegen Bachmann wird aufgehoben werden.

1. 3. Oktober 2016: Pöbeln in der “Raucherpause”

Die Landeshauptstadt Dresden hat den Pegida-Führern Lutz Bachmann und Siegfried Däbritz am 7. November 2016 verboten, “bei Versammlungen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden als Versammlungsleiter zu fungieren” – und zwar gleich für fünf Jahre bis 2021! Es fehle an der “Zuverlässigkeit” und den “besonderen Anforderungen”, die an einen Versammlungsleiter zu stellen seien; für jeden Verstoß drohen “1.000 Euro Strafe”. Die Stadt begründet das Verbot mit den vulgären Pöbeleien von Pegida-Anhängern gegen Gäste der Einheitsfeierlichkeiten am 3. Oktober. Zuvor hatte Bachmann seine Gefolgsleute zu einer “Raucherpause” aufgerufen.1) Bachmann und Däbritz haben beim Verwaltungsgericht Dresden im Eilverfahren die Aufhebung des Verbots beantragt. – Und dieser Antrag wird Erfolg haben!

2. Voraussetzungen eines Versammlungsleiterverbots

Der Leiter einer Versammlung hat für “Ordnung zu sorgen” (§ 7 Satz 2 Sächsisches Versammlungsgesetz), so dass die öffentliche Sicherheit nicht verletzt wird. Die Gerichte haben Versammlungsleiterverbote auf § 15 des Versammlungsgesetzes gestützt. Danach muss gerade wegen der Leitung einer bestimmten Person “nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder Aufzuges unmittelbar gefährdet” sein. Es kommt dabei “nicht auf eine allgemeine Eignung und/oder Zuverlässigkeit als Leiter einer Versammlung” an. Erforderlich ist vielmehr “eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten.” Dabei sind im Lichte des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit “keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen”.2)

3. Bisher lässt die Stadt Pegida gewähren

Das Versammlungsleiterverbot ist rechtmäßig, wenn von Bachmann und Däbritz aufgrund ihres bisherigen Auftretens für die nächsten fünf Jahre nicht zu erwarten ist, dass sie für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit sorgen würden. Wie also sind die bisherigen Erfahrungen? Dem Dresdner Ordnungsamt fällt jetzt auf die Füße, dass es seit Beginn der Rassistenaufläufe im Oktober 2014 nicht konsequent gegen die Verletzung von Auflagen oder gegen Straftaten unter Bachmannscher Versammlungsleitung vorgegangen ist. Erinnert sei etwa an die Prügeleien am 19. Oktober 2015, die bis heute von Verwaltung und Polizei ignoriert werden.3) Zudem bestehen durchaus Zweifel, ob Bachmann am 3. Oktober 2016 tatsächlich Leiter der Versammlung war, aus der heraus die Staatsgäste bepöbelt worden waren. Denn die Polizei hat die Gruppe vor der Frauenkirche zunächst als “Ansammlung” behandelt. Zudem fallen Parolen wie “Merkel muss weg”, “Haut ab” oder “Volksverräter” noch unter die Meinungsfreiheit. Erst Beleidigungen wie “Votze” oder das Nachahmen von “Affenlauten” sind strafbar. Dagegen hätten Polizei und Ordnungsamt einschreiten müssen, was sie aber nicht getan haben.

4. Keine Gefahrenprognose für die nächsten 5 Jahre

Selbst wenn die Beleidigungen Bachmann zugerechnet werden könnten, ist es juristisch geradezu tollkühn, daraus für die nächsten fünf Jahre eine “unmittelbare” Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuleiten. Wie kann aus den Ereignissen an der Frauenkirche geschlossen werden, der Neu-Kanare werde als Versammlungsleiter etwa im Jahre 2019 wieder nicht “für Ordnung” sorgen? Die Rechtsprechung jedenfalls hat bisher Versammlungsleiterverbote nur für kurz bevorstehende Versammlungen bestätigt, nicht aber präventiv für fünf Jahre. Bachmann und Däbritz soll für lange Zeit ein wesentlicher Teil ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit entzogen werden. Dafür ist nach Art. 18 des Grundgesetzes allein das Bundesverfassungsgericht berechtigt. Das Dresdner Versammlungsleiterverbot ist daher unverhältnismäßig und rechtswidrig.

5. Überkompensation oder Sabotage?

OB Hilbert, der noch auf keiner nopegida-Versammlung zu sehen war, verhält sich in hohem Maße unglaubwürdig und kontraproduktiv. Erst nachdem ihn Pegida-Anhänger am 2. Oktober vor dem Rathaus selbst beleidigt und tags darauf vor der Frauenkirche für einen verheerenden Imageschaden Dresdens gesorgt haben, wird er mit seinem Ordnungsamt aktiv – als ob derartiges zum ersten Mal geschehen wäre! Der OB vollführt damit eine Kehrtwende, denn bisher hatte sich Hilbert bemüht, Pegida-Anhänger im “Dialog” für sich zu gewinnen. Vielleicht sabotiert aber auch jemand ein Vorgehen gegen Bachmann & Co, indem er unhaltbare Anordnungen trifft? Denn wenn das Verwaltungsgericht das Versammlungsleiterverbot aufhebt, scheinen der Stadt die Hände gegen die Pegida-Hetze rechtlich gebunden. Bachmann und seine Anhänger jedenfalls können sich so oder so in ihrer Opferrolle bestätigt fühlen. Das absurde Dresdner Versammlungsleiterverbot zeigt somit die für die “sächsischen Verhältnisse” so typische Mischung aus administrativer Unfähigkeit und Sympathie für den “rechten Rand” in der Mitte der Gesellschaft.

1)Etwa ZEIT-online vom 3.10.2016 sowie MDR-online und WELT-online vom 8.11.2016.

2)Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 6.10.2011, 5 A 82/10, Randnummern 34 und 43. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2015, 1 S 257/13, Randnummer 38.

3)Dokumentation des Bündnisses “Herz statt Hetze”.

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