Wildtierverbot für Wanderzirkusse auf Dresdner Volksfestplätzen

Ein Vorschlag

Nachdem im Sommer 2016 Überlegungen in der Rot-Grün-Rot-Orangenen Kooperation im Dresdner Stadtrat (RGRODD) für ein Wildtierverbot für Wanderzirkusse bekannt geworden waren, spitzten die Medien pünktlich zur Weihnachszeit das vermeintliche Aufregerthema zu: Mario Müller-Milano, der Betreiber des “Weihnachtszirkus” an der Pieschener Allee, sagte der Sächsischen Zeitung vom 2. Dezember, “ein Komplettverbot” sei ein “Schnellschuss”, er habe deshalb “bereits Anwälte eingeschaltet”.

Ein Zirkus ohne Tiere sei kein Zirkus. Die Zeitung mit den großen Buchstaben und Radio Dresden mutmaßten gar, Sarrasani am Wiener Platz dürfe bald keine weißen Tiger mehr zeigen. Die Dresdner Tierschutzvereinigung “Anima” protestiert regelmäßig vor dem “Weihnachszirkus”, auch PETA oder der Dresdner Tierschutzverein setzen sich für ein Wildtierverbot ein. Bürgerinnen und Bürger können eine entsprechende Petition unterschreiben.

1. Rot-Grün-Rote Beratungen

Im Frühjahr hatte sich eine Arbeitsgruppe der Fraktionen der Linken, der Grünen und der SPD getroffen, um über die Einführung eines Verbotes für bestimmte Wildtiere zu beraten. Denn seit Jahren ist für Tierschützer aber auch die Bundestierärztekammer klar, dass Zirkusse, die im Jahr bis zu 50 Standorte anfahren, bestimmte Tiere nicht artgerecht halten können. Es geht also keineswegs um ein neues Folterinstrument angeblich grüner Verbieteritis, um unschuldigen Kindern des weihnachtlichen Zirkusvergnügens zu berauben. Man sollte nicht vergessen: Erstaunlich oft gefährden Wildtiere auch Besucherinnen und Besucher. Im Juni 2015 hat eine Elefantin einen Zirkusbesucher getötet.

2. Die Leiden des Braunbären Ben

Wie die Praxis der Wildtierhaltung in der Regel wohl aussieht, illustriert eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2016. Das Gericht bestätigt die Wegnahme des Braunbären Ben nach § 16 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes durch die zuständige Kreisverwaltung.1 Ben war in einem “höchstens 3,52 m x 2,41 m großen abgetrennten Bereich bei geschlossener Seitenklappe untergebracht; in dem maximal 5 m x 2,41m großen vergitterten Außenbereich des Bärenwagens waren Bauzaunelemente und weitere Utensilien eingelagert, sodass er für den Bären nicht zugänglich war.” Der “abgetrennte Bereich des Bärenwagens hatte kein „vergittertes Fenster“ und war “ohne Lichteinfall“. Ben stand keine Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung“. Der Zirkus habe “wiederholt Gastspielorte angefahren, bei denen nicht sichergestellt war, dass das geforderte Außengehege aufgebaut werden konnte.Der Bär sei daher nach der Einschätzung der Amtstierärztin “durch die reizarme, isolierte Haltung in völliger Dunkelheit in einem nicht ausgestalteten, zu kleinen abgetrennten Bereich des Bärenwagens ohne Beschäftigung und ohne Zugang zu einem Außengehege mit Badebecken sowie durch die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit erheblich vernachlässigt” worden. Er könne “durch die Einschränkung der artgemäßen Bewegungsmöglichkeit und des Erkundungsverhaltens, den Entzug der artgemäßen Umgebung und der sozialen Isolation seine angeborenen Verhaltensweisen nicht ausleben“.

3. Dresden hinkt hinterher

In den letzten Jahren führen immer mehr Städte Wildtierverbote für reisende Tierschauen ein, etwa Berliner Bezirke sowie Leipzig, Chemnitz, Erfurt, Düsseldorf, Köln, München, Stuttgart, Rostock oder Schwerin. Wildtierverbote bestehen in der Europäischen Union in Belgien, Niederlande, Dänemark, Schweden, Finnland, Estland, Österreich, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Kroatien oder Griechenland. Ende Mai habe ich der Arbeitsgruppe den unten wiedergegebenen Antrag vorgeschlagen. Er beschränkt sich bewusst auf Affen (nicht menschliche Primaten), Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner und Flusspferde, bei denen der Bundesrat schon 2011 festgestellt hatte, dass eine artgerechte Haltung in Wanderzirkussen generell nicht möglich ist. Die Grüne Stadtratsfraktion hat den Vorschlag noch vor der Sommerpause beschlossen. Leider dauern die Beratungen in den Kooperationsfraktionen immer noch an.

4. Kein generelles kommunales Wildtierverbot

Rechtlicher Ansatz ist kein “Komplettverbot”, wie Mario Müller-Milano mutmaßt, sondern die Entwidmung städtischer Plätze für das Mitbringen und Vorführen bestimmter Wildtiere. Auch nach der Einführung könnten Zirkusse weiterhin auf privat angemieteten Flächen Wildtiere zeigen. Sie könnten zudem gezeigt werden, wenn sie artgerecht gehalten werden, etwa weil sie nicht dauernd durch die Gegend gekarrt, sondern in einem geeigneten Gehege mit ausreichenden Beschäftigungsmöglichkeiten leben. Sarrasanis weiße Tiger werden nicht erfasst. Es geht also nicht um ein generelles Wildtierverbot in Tierschauen, das tatsächlich wohl nur der Bundesgesetzgeber ins Tierschutzgesetz aufnehmen könnte.2 Leider ist dies 2016 wieder nicht gelungen.

5. Entwidmung kommunaler Flächen

Zirkusbetreiber mit Wildtieren berufen sich gerne auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aus Chemnitz und Darmstadt aus den Jahren 2008 und 2013. Danach sei eine Gemeinde durch ihr Selbstverwaltungs- oder Satzungsrecht nicht zu Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit von Tiertrainern und Zirkussen ermächtigt.3 Die “Anwälte” des Weihnachtszirkusmachers werden aber auch auf die aktuellere Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 6. August 2014 stoßen, der eine Teilentwidmung öffentlicher Flächen für Wildtierschauen für zulässig hält.4 Das entscheidende Argument lautet: Weil die Bereitstellung von Volksfestplätzen keine Pflichtaufgabe der Gemeinden ist, dürfen diese frei entscheiden, “welche Einrichtungen sie schaffen, wie sie sie widmen und wie sie die Benutzung ausgestalten wollen.” So ist auch “die nachträgliche Änderung der Widmung, insbesondere die Einschränkung einer früher großzügigeren Verwaltungsübung, grundsätzlich zulässig.” Diese Regelung muss aber einheitlich ab einem bestimmten Zeitpunkt gelten. Im Klartext: Die Stadt Dresden muss überhaupt keine Zirkusplätze zur Verfügung stellen, also kann sie auch bestimmen, was dort passiert und was nicht.

6. Tierschutz im Haushalt 2017 / 18

Übrigens: Der im November von Rot-Grün-Rot-Orange im Stadtrat verabschiedete Haushalt der Stadt Dresden für 2017 / 18 hat die Mittel für Tierschutz um 240.000 € erhöht. Dafür soll in der Dresdener Innenstadt ein Schattenplatz für Pferde, die touristische Fuhrwerke ziehen, finanziert werden. Allerdings weigern sich die Dresdner Fuhrunternehmer bisher, die freiwilligen Dresdener Pferdeleitlinien einzuhalten. Zudem sollen Vereine für Fundtierunterbringung und Wildtierauffangstationen unterstützt werden.

Antragsentwurf Stand Mai 2016:

Teilentwidmung städtischer Volksfestplätze für Zirkusse und Tierschauen mit Wildtieren

1. Nach § 2 Abs.5 der Satzung der Landeshauptstadt Dresden über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen und zum Schutz der kommunalen öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen

(Grünanlagensatzung) vom 27. Januar 2011, veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 06/11 vom 10.02.2011, wird folgender Absatz 6 angefügt:

“Die Widmung besteht aus Gründen des Wildtierschutzes und der öffentlichen Sicherheit nicht für Zirkusse und Tierschauen, die Affen (nicht menschliche Primaten), Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner und Flusspferde zur Schau stellen oder mit sich führen”.

2. Nach § 3 Abs.1 Satz 1 der Satzung der Landeshauptstadt Dresden über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen des öffentlichen Parkplatzes Pieschener Allee in Dresden (Sondernutzungssatzung Parkplatz Pieschener Allee) vom 25. November 2010, veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 49/10 vom 09.12.2010, geändert in Nr. 37/14 vom 11.09.2014, wird folgender Satz 2 angefügt:

“Eine Sondernutzungserlaubnis wird aus Gründen des Wildtierschutzes und der öffentlichen Sicherheit nicht für Zirkusse und Tierschauen erteilt, die Affen (nicht menschliche Primaten), Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner und Flusspferde zur Schau stellen oder mit sich führen”.

3. Nach § 6 Abs.4 der Satzung der Landeshauptstadt Dresden über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen in Dresden (Sondernutzungssatzung) vom 6. Oktober 2005, veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 44/05 vom 04.11.2005, geändert in Nr. 25/06 vom 22.06.2006, in Nr. 25/11 vom 23.06.11 und in Nr. 27/15 vom 02.07.2015 wird folgender Absatz 5 angefügt:

“Eine Sondernutzungserlaubnis wird aus Gründen des Wildtierschutzes und der öffentlichen Sicherheit nicht für Zirkusse und Tierschauen erteilt, die Affen (nicht menschliche Primaten), Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner und Flusspferde zur Schau stellen oder mit sich führen”.

4. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, über die Gremien des Deutschen Städtetages die Bundesregierung aufzufordern, ein bundesweites Wildtierverbot in Zirkussen und ein sofortiges Nachstellverbot von Wildtieren in Zirkussen anzuordnen.

Begründung

1. Unmöglichkeit artgerechter Tierhaltung bei reisenden Zirkussen

Eine artgerechte Haltung der Tiere ist in reisenden Zirkussen und Tierschauen nicht möglich.

a) So führt der Bundesrat 2011 aus:5

Die Erfahrung zeigt, dass die bestehenden Regelungen zum Schutz von Tieren bei einigen Wildtierarten nicht greifen, weil eine art- und verhaltensgerechte Unterbringung unter den besonderen Bedingungen eines reisenden Zirkusunternehmens praktisch nicht möglich ist. Oft können die betroffenen Tiere auch nicht weggenommen und anderweitig untergebracht werden, da Auffangmöglichkeiten nicht immer und ausreichend vorhanden sind. Deshalb muss dringend verhindert werden, dass weiterhin Tiere dieser Arten in Zirkusbetriebe gelangen können. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sich weggenommene und anderweitig untergebrachte Tiere, anders als oft angenommen, in sachkundig geleiteten Haltungen fast immer resozialisieren lassen.

Bei einigen Tierarten, nämlich insbesondere bei Affen (nicht menschliche Primaten), Bären, Elefanten, Giraffen, Nilpferden und Nashörnern, können die Verhaltensansprüche der Arten in einem reisenden Zirkus schon im Grundsatz nicht erfüllt werden, denn:

– Sie sind – wenn auch manchmal gezähmt – sicherlich nicht domestiziert und stellen daher besonders hohe Ansprüche an ihre Unterbringung, Ernährung, Pflege und an die Sachkunde des Halters (so sind sämtliche Elefanten in deutschen Zirkussen bis auf eine Ausnahme in der Freiheit geboren und nachweislich Wildfänge).

– Sie verbringen einen Großteil ihres Lebens in engen Transportwagen (auf Fahrten bis zu 50 Mal pro Jahr plus Auf – und Abbauzeit – dabei stehen die Tiere nachweislich bis zu 20 Stunden im Transportfahrzeug). Die Zeit für freie, selbstbestimmte Bewegung und anderes artgemäßes Verhalten ist auch dadurch unverhältnismäßig stark beschränkt.

– Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Juli 1999 zur Hennenhaltungsverordnung von 1987 dürfen “artgemäße Bedürfnisse” nicht unangemessen zurückgedrängt werden. Dazu zählt insbesondere auch das Sozialverhalten. Dieses ist gerade bei Elefanten und nicht menschlichen Primaten von besonderer Bedeutung und Komplexität. Bei Bären ist Winterruhe von grundlegender Bedeutung.

– Es ist wissenschaftlich belegt, dass regelmäßige und zum Teil lange Transporte zwar einen gewissen Gewöhnungseffekt bei den Tieren haben, aber dass dies immer noch zu regelmäßigen Belastungen durch Stress führt.

Gleiches gilt in hohem Maße für die Einzelhaltung von Tieren, die in freier Wildbahn gesellig in Rudeln oder in (Familien – ) Gruppen leben (z.B. Elefanten), bzw. bei der Gemeinschaftshaltung von Einzelgängern, die auf engstem Raum zusammengepfercht werden (z.B. Bären). Die eigentlich notwendige Einrichtung von ausreichend großen, ausbruchsicheren und artgerecht ausgestatteten Gehegen kollidiert mit der Notwendigkeit zur fortwährenden Mobilität (bis zu 50 Reisetage pro

Jahr).”

Die wenigsten Zirkusbetriebe verfügen über geeignete, beheizbare Winterquartiere, die auch bei schlechter Witterung eine artgerechte Haltung kälteempfindlicher Wildtierarten ermöglichen. Dagegen nehmen die sogenannten “Weihnachtszirkusse”, die zu einem Durchspielen in der kalten Jahreszeit führen, ständig zu. Insofern entsprechen viele Zirkusse nicht mehr dem herkömmlichen Bild, das wenigstens in den kalten Monaten eine stationäre Tierhaltung zulässt.

Viele Zirkusbetriebe sind wirtschaftlich nicht in der Lage, die finanziellen Mittel für erforderliche Anschaffungen (auch zur Erhaltung des Sicherheitsstandards), Unterhalts- und (Spezial-) Tierarztkosten aufzubringen. Auch verfügt bislang kein einziger ständig reisender Zirkus über eine Unterbringungsmöglichkeit für seine alten und nicht mehr reisefähigen Tiere aller mitgeführten Arten. Stattdessen bedient man sich zunehmend ehrenamtlich geführter Auffangstationen, um Tiere, wenn sie wirtschaftlich uninteressant geworden sind, unterzubringen.”

Diese Lebenssituation führt insbesondere bei den hier aufgeführten Tierarten zu Leiden, die sich oft in Verhaltensstörungen (z.B. Elefanten, Affen), Kümmern (z.B. bei Elefanten) und Erkrankungen (z.B. zeigten Bären bei tierärztlichen Untersuchungen anlässlich ihrer Übereignung an Auffangstationen gravierende Erkrankungen, die im Reisebetrieb offensichtlich weder erkannt noch behandelt worden waren) zeigen. Auffallend sind auch die häufigen Todesfälle (z.B. bei jungen Giraffen).

Eine besondere Problematik stellt die Handaufzucht von nicht menschlichen Primaten dar. Ohne sie ist ein Vorführen im Zirkus nicht möglich. Sie führt aber, insbesondere bei Menschenaffen, zu lebenslangem Leiden durch diese Fehlprägung, da die Tiere wichtige innerartliche Kommunikationsmöglichkeiten nicht lernen. Die Resozialisierung solcher Tiere ist, wie die Dokumentationen der einschlägigen Auffangstationen eindrucksvoll belegen, zwar erfolgreich möglich, aber nur noch mit einem enormen Aufwand und großer Sachkunde.”

b) Der Bundesrat hat seine Einschätzung in einer aktuellen Entschließung vom 18.3.2016 bekräftigt:

Allerdings räumt die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (vgl. BT-Drucksache 17/10572) Folgendes ein: “Es zeichnet sich jedoch bereits ab, dass für einige der genannten Tierarten ein Verbot oder eine Beschränkung des Zurschaustellens an wechselnden Orten aus Gründen des Tierschutzes erforderlich sein könnte. Fortgesetzte Verstöße gegen die Haltungsvorschriften für manche Tierarten sowie die Häufigkeit von Verhaltensauffälligkeiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betreffenden Tiere in vielen Zirkusbetrieben weisen darauf hin, dass die Bestimmungen für deren tierschutzgerechte Haltung unter den Bedingungen des Zurschaustellens an wechselnden Orten nicht realisierbar sind. Auch nehmen die Erkenntnisse über die Bedürfnisse mancher Tierarten hinsichtlich einer tierschutzgerechten Haltung zu und erfordern zumeist ein erhöhtes Platzangebot und mehr Bewegungsmöglichkeiten für die Tiere.”

Es hat sich nicht zuletzt auf Grund von Vorkommnissen aus dem letzten Jahr um die Haltung eines Zirkuselefanten und Bären gezeigt, dass es beim Zurschaustellen von Elefanten, Bären und anderen großen Wildtieren an wechselnden Orten nicht nur gehäuft zu Verstößen kommt, sondern dass die aktuellen Erkenntnisse erneut deutlich gemacht haben, dass Tiere dieser Tierarten auch bei einer Haltung, wie sie etwa durch die Zirkusleitlinien vorgeschrieben sind, erhebliche Schäden entwickeln, die sich in chronischen (organischen) Erkrankungen z. B. des Skelettsystems zeigen und dass die Tiere darüber hinaus erhebliche Leiden aufweisen, die sich in gravierenden Verhaltensstörungen äußern. Im reisenden Gewerbe gibt es keine Alternativen, die geeignet sind, die festgestellten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere bei der Haltung und beim Transport wirksam zu beheben.6

c) Die tatsächlichen Verhältnisse zeigt ein aktueller Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2016 über die Wegnahme eines Braunbären wegen Verstoßes gegen die Haltungsanforderungen (BayVGH vom 21.4.2016, Az. 9 CS 16.539 – juris).

2. Bestehende Verbote

Bereits in 18 europäischen Ländern wurden bestimmte Tierarten in Zirkussen verboten bzw. gelten generelle Verbote für Tieraufführungen in Zirkussen, und zwar in Belgien, Bosnien &Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Polen, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn. Unter anderem in folgenden deutschen Städten sind Zirkusse mit bestimmten Wildtieren auf kommunalen Flächen verboten: Baden-Baden, Bürdingen, Burglengenfeld, Düsseldorf, Erding, Erlangen, Florstadt, Hanau, Heidelberg, Hofheim am Taunus, Karben, Köln, Mörfelden-Walldorf, München, Neuburg an der Donau, Neustadt an der Weinstraße, Nidda, Potsdam, Schloß Holte, Stukenbrock, Schwerin, Schwetzingen, Siegen, Speyer, Stuttgart, Worms und Würselen.

3. Erfahrungen in der Landeshauptstadt Dresden

In der Landeshauptstadt Dresden gastierten in den Jahren 2010–2013 30 Zirkusse, die Tiere mit sich führten. Bei der Hälfte der Zirkusse wurden bei Kontrollen Verstöße festgestellt. Die festgestellten Verstöße betrafen unzureichende Beschäftigungsmöglichkeiten, ungeeigneten Untergrund für den Huf- und Klauenabrieb, das Fehlen von Mineralstoffen und Nagematerial bzw. das Fehlen einer Suhle oder die fehlende Anzeige des Gastspieles bei der Landeshauptstadt Dresden sowie eine mangelnde Kennzeichnung der Tiere.7

4. Zulässigkeit einer Teilentwidmung

Die Entscheidung des VG München vom 6.8.2014 hat die maßgeblichen Fragen zu den Rechten einer Gemeinde geklärt, ein Wildtierverbot über eine Teilentwidmung zu erreichen. So besteht ein Zulassungsanspruch nur im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes und “der Widmung, die den Umfang der Benutzung in personeller und sachlicher Hinsicht” regelt.

a) Daher ist

die nachträgliche Änderung der Widmung, insbesondere die Einschränkung einer früher großzügigeren Verwaltungsübung, … grundsätzlich zulässig, wenn ab einem gewissen Zeitpunkt allgemein so verfahren und nicht nur in Einzelfällen willkürlich von der bisherigen Praxis abgewichen wird“.

Bei der Ausgestaltung einer öffentlichen Einrichtung kommt der Gemeinde eine Gestaltungsprärogative zu. Modifikationen der inhaltlichen Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Derartige Regelungen müssen sich durch den Einrichtungszweck vernünftigerweise rechtfertigen lassen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen“.

Da die Bereitstellung von Volksfestplätzen keine Pflichtaufgabe sei,

“ist es grundsätzlich den Gemeinden überlassen, welche Einrichtungen sie schaffen, wie sie sie widmen und wie sie die Benutzung ausgestalten wollen. Es unterliegt der Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde, den räumlichen und inhaltlichen Umfang der Nutzung des Volksfestplatzes sowie das Gesamtbild der dort stattfindenden Veranstaltungen zu bestimmen. … Auch gelten die Grundsätze der Marktfreiheit, darunter insbesondere § 70 Abs.2 GewO im Bereich des kommunalen Zulassungsanspruchs nicht.”

b) Eine Teilentwidmung verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil sachliche Gründe bestehen, und sie auch verhältnismäßig ist:

“Es ist nicht sachfremd oder willkürlich, wenn sich die Beklagte am Publikumsinteresse oder den Wünschen und Bedürfnissen ihrer Bevölkerung bzw. der Besucher des Volksfestplatzes orientiert, unabhängig davon, ob diese auf weltanschaulichen Gründen oder Zeitgeistströmungen oder schlicht der gesellschaftlichen Hinwendung zu artistischen Darbietungen anderer Art beruhen. Abgesehen davon war die ablehnende Haltung der Bevölkerung nicht der einzige Grund für die Widmungsänderung, sondern ausweislich der Beschlussvorlage für die Stadtratssitzung am 25. Juni 2013 auch negative Erfahrungen der Beklagten mit anderen Zirkusbetrieben, die Großwildtiere mit sich geführt haben. Es stellt einen sachlichen Grund dar, wenn die Beklagte die Häufung von Problemen innerhalb eines bestimmten Segments von Bewerbern (z.B. Zirkusse mit Großwildtieren), die ihr regelmäßig einen erhöhten Verwaltungsaufwand abfordern, zum Anlass nimmt, generell von der Zulassung solcher Betriebe abzusehen. Andernfalls wäre sie zur Vermeidung derartiger Probleme gezwungen, Zirkusunternehmen jeglicher Art von der Nutzung ihres Volksfestplatzes auszuschließen. Auch der Zweck eines Volksfestplatzes gebietet nicht zwingend, dort Zirkusbetrieben jeder Art Gastspiele zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der fehlenden Verpflichtung, überhaupt einen für Zirkusgastspiele geeigneten kommunalen Platz zu unterhalten, ist es auch nicht unverhältnismäßig, Zirkusse vom Zuschnitt des klägerischen Betriebes generell von der Nutzung auszuschließen. Da keine Willkür vorliegt, ist mit der Einschränkung der Widmung auch kein Verstoß gegen die verfassungsmäßig geschützten Rechte der Berufs- und Kunstfreiheit oder des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs verbunden.”8

4. Kein Eingriff in die Berufsfreiheit

Ein Wildtierverbot durch Teilentwidmung von Plätzen im Eigentum der Gemeinde ist kein verfassungswidriger Eingriff in die Berufswahlfreiheit. Eine Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit ist jedenfalls durch überwiegende Allgemeinwohlgründe gerechtfertigt. Der Bundesrat hat in seiner Entschließung zum Wildtierverbot in Zirkussen aus dem Jahre 2011 zutreffend ausgeführt:9

a) Geringgradiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit

Das Verbot der Haltung bestimmter Tiere stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Personen dar, der aber als geringgradig zu beurteilen ist. Es geht hier allein um eine marginale Berufsausübungsbeschränkung, nicht etwa um einen Eingriff in die Berufswahl (weder objektiv noch subjektiv). Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit wird für verhältnismäßig erachtet. Der Tierschutz ist mit der Aufnahme als Staatsziel in Artikel 20a GG als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut einzuordnen. Das Verbot zur Haltung der genannten Arten ist zum einen geeignet, den Tierschutz zu fördern und zum anderen auch erforderlich, da ein gleich wirksames, weniger stark die Berufsausübung einschränkendes Mittel nicht vorhanden ist. Die Erforderlichkeit unterstellt, ist das Verbot somit verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine Abwägung zwischen der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs und dem zu schützenden Rechtsgut “Tierschutz” ergibt, dass das Verbot eine angemessene und auch zumutbare Belastung für den Zirkusunternehmer darstellt.

Zirkusunternehmen bestehen in aller Regel aus einer Vielzahl von Präsentationsnummern. Das Verbot der Haltung einiger weniger (nämlich 6 Tierarten) betrifft nur einen äußerst geringen Teil des beruflichen Tuns angesichts der Vielfalt der Tierarten, die noch gehalten werden können. Für die eigenständigen Engagementnummern könnte ein Verbot der Haltung dieser Tierarten einem Berufsverbot gleichkommen. Dagegen spricht allerdings, dass das Verbot zum einen lediglich einige wenige Arten umfasst und dass zum anderen viele der klassischen Tierlehrer eben nicht nur solche Tiere trainieren, für die künftig die Haltung verboten wird (siehe Veröffentlichung des Berufsverbandes der Tierlehrer e.V – http://www.tierlehrerverband.de/ sowie diverse Ausgaben der Circus Zeitung). Andere Berufe haben sich im Laufe der Zeit auch wandeln und auf gesellschaftliche Veränderungen einstellen müssen. Es bleibt darüber hinaus für die betroffenen Tierlehrer möglich, entweder in festen Ortseinrichtungen mit den entsprechenden Tierarten aufzutreten oder bspw. als Tiertrainer weiterhin für Film- und Fernsehproduktionen tätig zu sein – zumal es sich bei der Tätigkeit des Elefanten- oder Affendompteurs nicht um einen jeweils eigenständigen Beruf handelt. Ein Verbot bestimmter Tierarten betrifft daher auch bei den Tierlehrern “nur” die Berufsausübungsfreiheit und nicht die Berufswahl und ist somit verhältnismäßig. Sofern die Berufsausübungsregelung zulässig ist, dürfte grundsätzlich auch die Eigentumsbeschränkung zulässig sein und damit der Eingriff in Artikel 14 Absatz 1 GG ebenfalls verfassungsmäßig sein.

b) Ungeeignetheit milderer Mittel

Andere Maßnahmen als ein Wildtierverbot sind nicht geeignet. Der Bundesrat führt aus:

Mildere Mittel, wie die des Vollzugs im Einzelfall und die Einführung des Zirkusregisters haben bisher keine ausreichende Wirkung entfaltet. Darüber hinaus haben Wildtiere eine geringere Anpassungsfähigkeit als domestizierte Tiere an eine restriktive Haltung. Sie stellen zweifelsfrei damit noch höhere Anforderungen an eine verhaltensgerechte Betreuung, Unterbringung und Pflege. Die Haltung der o.g. Wildtiere im Zirkus ist mit einer Reihe von Belastungen verbunden, die einen angemessenen Schutz der Tiere in solchen Einrichtungen faktisch unmöglich machen. Im Einzelnen sind zu nennen Transport, Unterbringung und Dressur. Diese Gründe sind systemimmanent, liegen in der Natur des Zirkus selbst und können auch durch strengere Anforderungen an die Haltung der Tiere nicht verändert werden. Selbst eine behördliche Bewilligungspflicht kann deshalb den Schutz dieser Tiere nicht gewährleisten. Das Verbot ist aus diesen Gründen erforderlich.

“Auf der Vollzugsebene ist die Problematik nicht lösbar. Die Verweigerung einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes ist nur im Einzelfall anwendbar, aber zur generellen Regelung von Missständen nicht geeignet. Ebenso wenig lassen sich bei bestimmten Tierarten grundlegende Verbesserungen der Tierhaltung über Verfügungen nach § 16 des Tierschutzgesetzes praktisch durchsetzen. Und auch die Wegnahme und anderweitige Unterbringung von Tieren ist oft problematisch. Geeignete Auffangstationen übernehmen die Tiere zu Recht oft nur dann, wenn gleichzeitig ein Wiederauffüllen der Plätze verhindert wird. Um der Problematik wirkungsvoll begegnen zu können, muss daher verhindert werden, dass die Tierarten, die absehbar gefährdet sind, weiter in Zirkussen gehalten werden. Die ersten Erfahrungen mit dem Zirkusregister haben gezeigt, dass es systemimmanent bedingt trotz der zentralen Erfassung aller Wanderzirkusse nicht zu spürbaren Verbesserungen in den Tierhaltungen der genannten Arten gekommen ist.”

1Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.3.2016, Az: RN 4 S 16.414, R.19-22. – juris.

2Zur Zulässigkeit Wollenteit / Pietsch, Verbot der Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen: Verfassungsrechtliche und europarechtliche Aspekte, Zeitschrift für Rechtspolitik 2010, S.97-100.

3Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 4.8.2008, Az. 1 L 206/08. Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 19.2.2013, Az. 3 L 89/13 – juris.

4Verwaltungsgericht München, Urteil vom 6.8.2014, Az. M 7 K 13.2449 – juris.

5Bundesrat, Drucksache 565/11.

6Bundesrat, Drucksache 78/16.

7Antwort des OB auf die Frage der Stadträtin Manuela Sägner vom 22.3.2016, AF 1003/16.

8VG München vom 6.8.2014 , M 7 K 13.2449, R.20, 26f., 31ff. – juris.

9Bundesrat, Drucksache 565/11.

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