Gewalt, “Atmosphäre der Angst” und “Graswurzelarbeit” im NPD-Urteil

zuerst veröffentlicht auf Endstation Rechts Mecklenburg-Vorpommern am 17. Februar 2017

Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 17. Januar 2017 zwar entschieden, dass die NPD verfassungswidrige Ziele verfolge. Da die Partei aber die freiheitliche demokratiśche Grundordnung mangels Bedeutung nicht beeinträchtigen könne, wies es den Verbotsantrag des Bundesrats ab.1 Damit hat es fast das gesamte Belastungsmaterial, dass die Inlandsgeheimdienste zusammengetragen hatten, für unbrauchbar erklärt: ein fachliches Desaster für den “Verfassungsschutz”.  Der Antrag hatte sich insbesondere auf die Verhältnisse in Mecklenburg-Vorpommern gestützt und dazu 2013 ein Gutachten von Prof. Dierk Borstel vorgelegt.2 Im Sommmer 2015 hatte die Landtagsfraktion der SPD noch ein Buch der Journalistin Andrea Röpke unter dem programatischen Titel “Gefährlich verankert, Rechtsextreme Graswurzelarbeit, Strategien und neue Netzwerke” veröffentlicht.3 Daher lohnt es sich, die nüchternen Feststellungen des Verfassungsgericht über die tatsächliche Bedeutung der NPD zu Kenntnis zu nehmen.

1. Aussichtslosigkeit der Teilnahme an der politischen Willensbildung

Ausgangspunkt des BVerfG ist die verfassungsrechtliche Aufgabe der politischen Parteien. Gemäß Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz “wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit”. Das Volk bildet seinen Willen vor allem in Wahlen, aber auch in Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Parteien wirken mit der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten, Wahlkämpfen sowie durch Stellungnahmen und öffentliche Diskussionen mit. Eine Partei kann nur verboten werden, wenn sie “darauf ausgeht”, wie es in Art. 21 Abs. 2 GG heißt, ihre verfassungswidrigen Ziele durchzusetzen. Das Handeln der NPD erreiche aber “nicht die Qualität einer Bekämpfung” in diesem Sinne. Denn bei einer “wertenden Gesamtbetrachtung” (R.587) fehlten “hinreichende Anhaltspunkte von Gewicht, die eine Durchsetzung der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele möglich erscheinen lassen.”4 Eine “erfolgreiche Durchsetzung” der verfassungswidrigen Ziele der NPD stehe weder “im Rahmen der Beteiligung am Prozess der politischen Willensbildung in Aussicht”, noch sei “eine der Antragsgegnerin zurechenbare Beeinträchtigung der Freiheit der politischen Willensbildung in hinreichendem Umfang feststellbar” (R.896).

Im Einzelnen stellt das Verfassungsgericht fest: Die Wahlergebnisse der NPD liegen in Größenordnungen unterhalb des Bereichs, in dem man politischen Einfluss gewinnen kann. Sie liegen in den letzten Jahren unter 2%; eine dauerhafte Wiederwahl in ein Landesparlament ist ihr nicht gelungen (R.898-903). Ihre Kommunalmandate bewegen sich mit etwa 350 von ca. 200.000 im Promillebereich. Wo die Partei scheinbar beeindruckende Stimmanteile wie 27,2 % in Blesewitz, 21 % in Neuenkirchen oder 17,6 % in Groß Krams erreicht habe, seien dies Dörfer mit zwischen 164 und 235 Einwohnern (R.904-909).

Die NPD mit bundesweit gut 5000 Mitgliedern kann ihre verfassungswidrigen Ziele auch nicht “mit demokratischen Mitteln jenseits der parlamentarischen Ebene” durchsetzen (R.910). Das Gericht zitiert “Verfassungsschutz”-Berichte, die der Partei “weitgehende Inaktivität” und “zunehmende Handlungsunfähigkeit” attestieren (R.913-915). Und es beruft sich auf die Aussage des ehemaligen Parteivorsitzenden Holger Apfel, man habe “in den Parlamenten bewusst Tabubrüche inszeniert, um größtmögliche Aufmerksamkeit zu erlangen und den Eindruck einer schlagkräftigen, professionellen Organisation zu erwecken” (R.917).

2. Zusammenarbeit mit “freien Kräften” und “Nationalrevolutionäre Graswurzelarbeit”

Der Verbotsantrag des Bundesrats setzte darauf, der NPD das Handeln des bewegungsförmigen Rechtsextremismus zuzurechnen, um sie bedeutender und einflußreicher erscheinen zu lassen. Dem hält das BVerfG die Bewertung von Prof. Borstel entgegen: die Kooperation der NPD mit den parteiungebundenen “Kameraden” sei für diese “existentiell”, nicht aber für die freien Gruppen. Die Zusammenarbeit erfolge “temporär”, “einzelfallbezogen”, “regional” und sei “nicht organisatorisch verfestigt”. Eine “Führungsrolle” habe die NPD jedenfalls nicht, im Gegenteil:die Partei werde “in weiten Teilen von Mitgliedern freier Netze und Kameradschaften dominiert” (R.928 -931).

Der Verbotsantrag zeichnete eine vermeintlich harmlose Beteiligung von Neonazis am gesellschaftlichen Leben, die sogenannte “nationalrevolutionäre Graswurzelarbeit”, als gefährliche Vorstufe einer lokalen Machtergreifung. Auch das BVerfG hält ein Verbot für zulässig, wenn eine Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele “ausschließlich mit legalen Mitteln und unter Ausschluss jeglicher Gewaltanwendung” verfolge. “Daher kann auch die Inanspruchnahme grundrechtlich geschützter Freiheiten verbotsrelevant sein.” (R.578f.). Das BVerfG rechtfertigt diese sehr weite Auslegung mit der Legalitätstaktik der NSDAP – zu Unrecht! Denn die historischen Nazis haben ihre Gesetzestreue nur behauptet, aber nicht eingehalten.

Das BVerfG zieht in der Anwendung aber durchaus engere Grenzen. „Nationalrevolutionäre Graswurzelarbeit“ wie die Veranstaltung von Kinderfesten, Bewerbungen um ein Schöffenamt oder Hartz-IV-Beratungen seien “keine Bekämpfung der Verfassungsordnung” (R.922f.). Das “bloße Zeigen von Transparenten mit fremdenfeindlichen Aufschriften und Sprechchöre mit entsprechendem Inhalt genügen nicht” (R.983ff.). Das BVerfG verteidigt auch das Versammlungsrecht auf freie Wahl des Demonstrationsortes wie etwa am Wohnhaus des Tröglitzer Ortsbürgermeisters (R.987f.).

3. Keine “Grundtendenz” zur gewalttätigen Durchsetzung der Parteiziele

Wendet eine Partei systematisch Gewalt an, ist ein Verbot ohne weiteres gerechtfertigt. Das BVerfG erkennt bei der NPD aber keine “hinreichenden Anhaltspunkte” für eine “Grundtendenz”, “ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen” (R.951). Der NPD könne die jüngste “Gesamtentwicklung im Bereich ausländerfeindlicher Straftaten” nicht “zur Last gelegt werden”. “Eine pauschale Zurechnung ausländerfeindlicher Straftaten kommt nicht in Betracht.” “Erforderlich wären vielmehr konkrete Umstände, aus denen sich eine solche Billigung von Anschlägen auf Flüchtlingseinrichtungen ergibt” (R.952). Die Durchsicht der nachgelieferten Strafakten von 57 Mitgliedern der NPD zeigten oft “keinen politischen Hintergrund” der Taten (R.954f.). Auch für die Krawalle in Dresden und Heidenau im Sommer 2015 könnte die NPD nicht verantwortlich gemacht werden (R.964-967).5

Der NPD zurechenbar ist aber “der Angriff von JN-Funktionären auf eine DGB-Kundgebung am 1. Mai 2015 in Weimar”, die zu Ermittlungen gegen 34 Personen wegen Landfriedensbruchs führten. Der Pressesprecher der NPD hatte den Überfall als „legitime Protestaktion gegen den globalen Kapitalismus“ gebilligt (R.970-972). Das BVerfG erkennt “insgesamt zwölf rechtskräftige Verurteilungen” “wegen Gewaltdelikten mit politischen Bezügen” an. Dazu gehört auch die Verurteilung des ehemaligen Geschäftsführers der Schweriner NPD-Landtagsfraktion wegen Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen eines Angriffs auf Gegendemonstranten aus dem Jahr 2012 (R.973).

4. Keine zurechenbare Schaffung einer Atmosphäre der Angst”

Die Bundesländer hatten behauptet, die NPD schaffe mit “handlungsleitenden Äußerungen” eine “Atmosphäre der Angst”, die ihr Verbot rechtfertige. Mit der Erfindung dieser Rechtsfigur wollte Prof. Möllers, der Prozeßbevollmächtigte des Bundesrats, überspielen, dass die Verantwortung der NPD in den meisten vorgehaltenen Sachverhalten durchaus nicht nachgewiesen ist.

Das BVerfG hält dagegen: Erforderlich sei, “dass konkrete Anhaltspunkte von Gewicht bestehen, die einen Erfolg der mit der Verbreitung des verfassungswidrigen Gedankenguts der Partei verbundenen Handlungsaufforderung möglich erscheinen lassen” (R.589). Zwar sei eine “Atmosphäre der Angst” auch durch ein “Handeln unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Relevanz grundsätzlich denkbar”. Dies müsse aber zu einer “relevanten Beeinträchtigung des Rechts auf freie und gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung geeignet” sein (R.977). Auch “die Schaffung oder Unterstützung eines bestimmten politischen Klimas allein” rechtfertige nicht “die Zurechnung strafbarer Handlungen, die in diesem politischen Klima begangen werden”.

Das BVerfG hält es für möglich, dass die Wahlplakate „Geld für die Oma statt für Sinti & Roma“ sowie mit dem Motiv „Gas geben“ vor dem Jüdischen Museum in Berlin Minderheiten “diffamiere” und die Grenzen der politischen Willensbildung überschreite. Zwar sei “nachvollziehbar”, dass diese “aggressive Rhetorik subjektive Bedrohungsgefühle auslösen kann”. Die “Häufigkeit und Dichte” der verbreiteten Parolen schaffe aber noch keine “Atmosphäre der Angst” (R.991f.).

Das BVerfG bescheinigt nur einer Straftat und wenigen Bedrohungen ein “die Freiheit der politischen Willensbildung beeinträchtigendes Bedrohungspotential”. Sie bewiesen aber nicht, dass die NPD “ihre verfassungsfeindlichen Absichten planvoll durch den Aufbau von Drohkulissen und die Schaffung einer Atmosphäre der Angst durchzusetzen versucht (R.1002, 1007). Die Karlsruher Richterinnen und Richter schließen ihr Urteil mit einem Appell an Polizei und Justiz: “Auf Einschüchterung und Bedrohung sowie den Aufbau von Gewaltpotentialen muss mit den Mitteln des präventiven Polizeirechts und des repressiven Strafrechts rechtzeitig und umfassend reagiert werden, um die Freiheit des politischen Prozesses ebenso wie einzelne vom Verhalten der Antragsgegnerin Betroffene wirkungsvoll zu schützen.”

5. Fazit: im Ergebnis richtig – diffus in der Begründung

Das Urteil ist im Ergebnis richtig. Es überzeugt einfach nicht, eine Partei zu verbieten, die bei der Willensbildung im Parlament keine Rolle spielt. Für die Wirkung außerhalb der Parlamente zielt das Kriterium einer “hinreichend gewichtigen Beeinträchtigung der politischen Willensbildung” in die richtige Richtung. Doch bleibt unklar, wann denn eine “gewichtige Beeinträchtigung” vorliegt. Rational nachprüfbare Kriterien fehlen, weil das BVerfG auch legales Handeln nicht ausschließt. Wann denn kann legales Handeln zu einer das Verbot rechtfertigenden “gewichtigen Beeinträchtigung der politischen Willensbildung” führen? Allerdings scheint das Urteil die im Ansatz sehr weiten Maßstäbe doch restriktiv auszulegen. Jedenfalls geht es nach der Entscheidung aus Karlsuhe nicht mehr, alle Rechtsextremisten in einen Topf zu werfen und “NPD” drauf zu kleben. Das BVerfG verlangt für eine Zurechnung mindestens eine “Billigung” der NPD, eine durchaus niedrige Schwelle.

Viele, die dem Druck der Neonazis vor Ort ausgesetzt sind, und auf ein Verbot gehofft hatten, werden das Urteil für falsch halten. Sie sollten ihre Kritik aber nicht ans Bundesverfassungsgericht sondern an den “Verfassungsschutz” und die Länderinnenminister richten, die dem Gericht kein überzeugenderes Material vorlegen konnten. Anstatt auf ein Parteiverbot oder jetzt auf einen Ausschluss der NPD von der staatlichen Finanzierung zu setzen, sollten Demokratinnen und Demokraten auf die strikte Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols in Gefahrenabwehr und Strafverfolgung drängen. Hier liegt die Kernaufgabe des Staates, nicht in symbolpolitischen und schlecht begründeten Verbotsverfahren.

1Urteil des BVerfG vom 17. Januar 2017, Az. 2 BvB 1/13. http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.html

Zur Entscheidung Lichdi, Ein Urteil, das Spielräume lässt, ZEIT-online.de vom 17.1.2017. – Zum Verbotsverfahren Leggewie / Lichdi / Meier, Recht und Politik, 2016, S.1ff. und S.86ff. Meier, Verbot der NPD – ein deutsches Staatstheater in zwei Akten, 2015.

2Borstel, Rechtsextremismus in Mecklenburg-Vorpommern, 2013, unveröffentlicht.

3Röpke, Gefährlich verankert, 2015. Dazu kritisch Lichdi, ZEIT-online.de, vom 4. Juli 2015, http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-07/npd-verbot-mecklenburg-vorpommern-lichdi .

4Randzeichen sind solche im Urteil des BVerfG.

5Das Gericht stützt sich auf Nattke, Die Krawalle in Heidenau, Freital und Dresden, S.53-75, in: Lichdi (Hg.), Darf die NPD wegen Taten parteiloser Nazis verboten werden?, 2016 – leider nur als download verfügbar: https://www.boell.de/de/2016/03/01/darf-die-npd-wegen-taten-parteiloser-neonazis-verboten-werden .

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