Diskussionsvorschlag für eine BRN-Satzung des Stadtrates

Stand 4.11.2017

Magnus Hecht hat dankenswerterweise einen Diskussionsprozess über die Neuausrichtung der BRN angestoßen. Der folgende Beitrag versucht nicht abschließend zu beschreiben, in welche Richtung es gehen könnte und was dafür zu tun wäre.

I. Das Problem

Die BRN wird zeit- und ortweise durch kommerzielle Saufangebote und konkurrierende Lautsprecher-Boxentürme dominiert, die sich durch Lautstärke überbieten wollen. Nebeneinanderstehende Angebote stören sich gegenseitig. Nicht kommerzielle, spontane Angebote und Darbietungen kultureller und gemeinwohlorientierter Art werden verdrängt. Die BRN hat teilweise den Charakter eines überregionalen Festes ohne Stadtteilbezug – mit entsprechendem Verhalten der Besucher. Zudem ist die BRN ein wichtiger kommerzieller Faktor. Bei etwa 150.000 Besuchern und geschätzten Ausgaben pro Person zwischen 10 und 15 € werden Umsätze zwischen 1,5 und 2,2 Mio € erzielt werden! Die BRN führt geschätzt zu etwa 8000 zusätzlichen Übernachtungen in der Stadt.

II. Die Idee

Magnus Hecht hat eine vom Stadtrat nach Beratung mit dem Ortsbeirat beschlossene BRN-Satzung als demokratisch-legitimierte BRN-Satzung zur bewussten Gestaltung der BRN vorgeschlagen, in der geregelt werden könnte:

1. Festgelände und Veranstaltungszeiten

2. Charakter des Festes als vorrangig kulturelles nichtkommerzielles Stadtteilfest der AnwohnerInnen

3. Zonen für bestimmte Formen der Sondernutzung

4. Stark gespreizte Erhebung von Benutzungsgebühren von kostenlosen Freiräumen für spontane nichtkommerzielle Kultur bis zu möglichst hohen Gebühren für (Bier-)Verkaufsstände

5. Anreiz zum Zusammenschluss mehrerer Veranstalter eines Gebietes zur Bildung einer “Insel”

6. Zweistufiger Ausschreibungsprozess mit Interessenbekundungs- und Koordinationsphase

7. BRN-Beirat zur Kommunikation zwischen Neustadt, Stadtverwaltung sowie Ortsbeirat und Stadtrat

Dies würde bedeuten: Der Stadtrat legt per Satzung fest, an welchen Standorten im Festgebiet welche Art von Angeboten oder Darbietungen zulässig sind. Die Festlegungen dienen der Gewährleistung eines vorrangig nicht kommerziellen, sondern durch Eigeninitiative der Anwohner geprägten kulturellen Darbietungen. Dafür werden je nach Angebot keine bis hohe Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühren fließen in die Finanzierung von Aufgaben zur Gewährleistung des Festes wie Toilettenanlagen, Stadtreinigung oder ein Pfandsystem.

III. Rechtliche Handlungsmöglichkeiten

1. Festlegung durch den Marktveranstalter

Bei einer Veranstaltung nach Marktrecht beantragt der Marktveranstalter den Markt bei der Stadt. Der Veranstalter entscheidet über die Marktteilnehmer und erhebt von ihnen eine Vergütung.

Gemäß § 69 Abs.1 Gewerbeordnung hat die zuständige Behörde “auf Antrag des Veranstalters” über die Veranstaltung eines Marktes “nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen”. Zwar ist nach § 70 Abs.1 Gewerbeordnung “jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.” Der Veranstalter kann aber “aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen” (§ 70 Abs.3 Gewerbeordnung). Hier kommt es darauf an, dass der Veranstalter nach einem schlüssigen Konzept alle Antragsteller gleich behandelt und die Teilnehmer auswählt. Der Marktveranstalter ist berechtigt eine Vergütung von den Teilnehmern zu verlangen, aber “nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung” (§ 71 Satz 1 Gewerbeordnung). Nach Satz 3 bleiben “landesrechtliche Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden” “unberührt”.

2. Zulassung zur Sondernutzung und Benutzungsgebühren

Die Inanspruchnahme von öffentlichen Gehwegen und Straßen für Tische und Stühle, Verkaufsstände, Buden, Bühnen oder andere ortsfeste Anlagen ist eine “Sondernutzung” des eigentlich für den Fuß-, Rad- und Autoverkehr gewidmeten Gemeingebrauchs der Straße.1 Der Satzungsgeber, also der Stadtrat, kann die Formen der Sondernutzungen nach Fallgruppen ordnen, typisieren und mit verschiedenen Gebührensätzen entsprechend der Inanspruchnahme und des Nutzungsvorteils belegen. Die Stadt ist auch berechtigt, bestimmte Nutzungen als Gemeingebrauch bzw. als erlaubnis- und gebührenfreie Sondernutzung zu definieren. Sie kann die Sondernutzung durch Satzung einer Erlaubnis- und einer Gebührenpflicht unterwerfen. “Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen” (§ 21 Abs.1 Satz Sächsisches Straßengesetz). Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich also nach dem Umfang der Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes für die Sondernutzung sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Sondernutzenden. Die Satzung darf auch andere Maßstäbe hinzufügen, die mit dem “Wesen der Sondernutzung” in Einklang stehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Sondernutzende eine besonders günstige, quasi monopolartige Position erhält. Zulässig ist eine feste Gebühr wie auch ein Gebührenrahmen, der mehr Möglichkeiten zur Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls lässt. Die zulässige Höhe der Sondernutzung darf in keinem “Missverhältnis” zur von der öffentlich Hand gebotenen Leistung stehen. Gebührensätze, die zur Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führen, sind unzulässig. Die Straßensondernutzungssatzung der Stadt erhebt jetzt schon bei Verkaufsständen, Verkaufswägen, Kiosken, Pavillons oder Märkten deutlich höhere Gebühren als etwa für Aufführungen oder Veranstaltungen oder Tische und Stühle als Freischankflächen. Allerdings erscheinen die Sondernutzungsgebühren etwa für Bierwägen angesichts des erzielbaren Umsatzes deutlich zu niedrig. Nimmt man an, ein Bierwagen nimmt eine Fläche von 20 qm ein, so werden je Tag nur 80 € fällig.

IV. Vorschlag für ein Sondernutzungskonzept

1. Zonierungen und Gebührenerhebung

Der Stadtrat erlässt zum Zweck der Gewährleistung der Sicherheit der BRN und des Charakters als vorrangig durch kulturelle Eigeninitiative der Anwohnerinnen und Anwohner geprägtes Stadtteilfest eine “Sondernutzungssatzung BRN”. Die Satzung legt im Festgebiet unter Beachtung des Sicherheitskonzepts und orientiert an der jeweiligen Breite der Ladengeschäfte oder Häuser Zonen mit zulässigen Nutzungen fest. In der Neustadt sollte eine Verständigung darüber herbeigeführt werden, welchen Anteil ungefähr die Angebote der Kategorien haben sollten. Es werden folgende Kategorien vorgeschlagen:

Kategorie 1: Nichtkommerzielle kulturelle oder gemeinwohlorientierte Darbietungen und Angebote

Hauptkriterium ist der nichtkommerzielle Charakter der Angebote. Für die Darbietungen werden keine Eintrittsgelder genommen. Zulässig ist das Einwerben von Spenden für das Angebot oder das kurzzeitige (etwa eine halbe Stunde) Spielen “für den Hut” an einer Stelle. Unterhaltungsangebote für Kinder, Gesprächsrunden und Diskussionen oder kulturelle Darbietungen sollen in diese Kategorie fallen. Dazu gehören Angebote mit während des Festes dauerhaft aufgebauten ortsfesten Anlagen sowie Angebote ohne ortsfeste oder nur für die Zeit des Auftritt verwendete transportable Anlagen.

Kategorie 2: Kommerzielle kulturelle Darbietungen ohne laute elektronische Verstärkungen

Hauptkriterium ist der kulturelle Charakter der Angebote, für den aber Entgelte genommen werden. Hierunter fallen kulturelle Darbietungen für Eintrittsgelder oder Floh- und Trödelmärkte, bei denen Waren erworben werden können. Einfache elektronische Verstärkungen, etwa für Sprechanlagen, sind zulässig.

Die Satzung sollte Angebote der Kategorien 1 und 2 als Gemeingebrauch bzw. als während der BRN erlaubnis- und gebührenfreie Nutzung definieren.

Kategorie 3: Feste Bühnen und elektronisch verstärkte Darbietungen ohne Eintrittsgeld

Hauptkriterium ist der dauerhafte ortsfeste Aufbau großer Bühnen mit in der Regel elektronisch verstärkten und “lautem” Schallpegel, wie etwa die Bühne auf dem ML-Platz oder im A-Park. Für die Kategorie 3 sollte aufgrund der Beanspruchung von öffentlichem Raum sowie der Lärmwirkung eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden. Diese sollte allerdings die durchaus hohen Kosten der Anlage und für die Bands berücksichtigen. Die Sondernutzungsgebühr darf die Darbietung nicht unwirtschaftlich machen.

Kategorie 4: Bauliche Anlagen zu kommerziellen Zwecken an der Stätte der Leistung

Hauptkriterium ist die Nachaußenverlagerung von Angeboten “an der Stätte der Leistung”, die sonst in einem Ladengeschäft an der Straße oder in zugehörigen Hinterhöfen erbracht werden. Erfasst werden Verkaufstheken, Tische, Stühle oder Sofas in der Breite des Ladengeschäfts. Die Benutzungsgebühren für Nutzungen der Kategorie 4 sollte die durchaus erheblichen Umsätze für Getränke und Essen am BRN-Wochenende berücksichtigen.

Kategorie 5: Bauliche Anlagen zu kommerziellen Zwecken nicht an der Stätte der Leistung

Hauptkriterium sind ortsfeste Anlagen zu nicht kulturellen oder gemeinwohlorientierten kommerziellen Zwecken von Händlern an einer Stätte, an der sie kein Ladengeschäft betreiben. Erfasst werden Bierwägen und Verkaufsstände für Waren. 2015 wurden 49 Bierwägen auf dem Festgelände gezählt!2 Da sie weder ortsansässig sind, noch kulturelle oder gemeinwohlorientierte Zwecke erfüllen, sollten Zonen für diese Angebote nur eingeschränkt zugelassen werden und möglichst bis zur Grenze des rechtlich Zulässigen mit Nutzungsgebühren belegt werden. Die Erhebung soll einen Beitrag zur Refinanzierung der Kosten des Festes, wie etwa die Stadtreinigung oder öffentliche Toiletten erbringen.

2. Integration von Marktveranstaltern

Manche Räume der BRN werden von Marktveranstaltern betrieben. Zudem ist es wünschenswert, wenn manche Veranstalter die Verantwortung für weitere Teilräume übernehmen (“Inselkonzept”). Ziel der BRN-Satzung ist nicht die Zerschlagung funktionierender Selbstorganisation und Verantwortungsübernahme. Der Marktveranstalter ist aber berechtigt, über die Zulassung von Marktteilnehmern gegen Entgelt zu entscheiden. Das Marktrecht sollte nicht zum Einfallstor einer unerwünschten Kommerzialisierung werden, die mit der BRN-Satzung gerade verhindert werden soll. Die Stadt könnte daher in der Satzung einerseits den Vorrang der Beauftragung von Marktveranstaltern vor der Zulassung von Einzel-Sondernutzungen, andererseits die Bindung des Marktveranstalters an das Zonierungs- und Gebührenerhebungskonzept der Stadt festlegen. Um dem Marktveranstalter in seiner “Insel” mehr Gestaltungsspielräume zu geben, könnte er nicht an die genaue Zonierung, sondern nur die Anteile der Kategorien in der von ihm bespielten Insel gebunden werden.

1Zum ganzen Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, S.836ff.

2Hecht, Konzept, der die Analyse der Agentur Schröder zitiert.

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