Die Stadtratsfraktionen von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN und der SPD haben den Entwurf einer Bürgerbeteiligungsatzung für Dresden in den Geschäftsgang des Stadtrats eingebracht. Ab dem 13. August wird er in den Ortsbeiräten und Ortschaftsräten behandelt.
Eine Arbeitsgruppe der Fraktionen beim Oberbürgermeister unter dem Vorsitz der GRÜNEN Stadträtin Kerstin Harzendorf soll zusätzlich darüber beraten. Der Stadtrat entscheidet im November.
Damit lösen GRÜNE und SPD ein Vorhaben aus der Kooperationsvereinbarung zwischen Linken, Grünen, SPD und Piraten ein. Im folgenden wird der Inhalt der Bürgerbeteiligungssattzung in neun Schritten vorgestellt:
I. Ausgangslage: Wozu eine Bürgerbeteiligungssatzung?
1. Die Verwaltung hat Informationsvorsprung und Verfahrensherrschaft.
2. Anträge werden in den Gremien des Stadtrats und in Ortsbeiräten behandeöt.
3. Wann und wie sollen sich Bürgerinnen und Bürger eigentlich einbringen?
II. Was ist eigentlich „Bürgerbeteiligung“?
1. Beteiligung der Bürger an Entscheidungen des Stadtrats, des Ortsbeirats oder des OB.
2. Bürgerentscheidungen sind Wahlen und Bürgerentscheide
III. Formen der Bürgerbeteiligung
1. Verfahren zur Information der Bürger – Ziel: Ausgleich des Informationsvorsprungs
2. Verfahren zur Abgabe von Empfehlungen der Bürger – Ziel: Rechtzeitige Berücksichtigung der Bürgermeinung
IV. Unser Ziel: Schaffung verbindlicher Rechte auf Beteiligung!
1. Bisher stehen Verfahren der Bürgerbeteiligung im Ermessen der Verwaltung.
2. Bürger sollen Recht auf Durchführung von Bürgerbeteiligungsverfahren ihrer Wahl erhalten!
3. Aber Nachweis des bürgerschaftlichen Interesses am Beteiligungsverfahren erforderlich.
4. Durch Unterschriften wie bei Bürgerbegehren.
5. Je nach Verfahren zwischen 200 und 8000 Unterschriften.
V. Bürgerinformationsverfahren
Bereits eingeführt:
1. Fragerecht im Stadtrat
2. Informationsfreiheitssatzung
Neu:
1. Schriftliches Fragerecht mit Antwortpflicht OB
2. Veröffentlichung einer Liste von Vorhaben der Stadr
3. Recht auf allgemeinverständliche Darstellung einer Planung (800)
4. Recht auf Unterrichtung durch Amtsleiter oder Bürgermeister in Bürgerversammlung
VI. Bürgerversammlung zur Abgabe einer Bürgerempfehlung (2500)
1. Nach Einreichung der Unterschriften tritt für 6 Wochen Entscheidungsmoratorium ein
2. Einberufung einer Bürgerversammlung innerhalb von 4 Wochen
3. Möglichkeit der Abgabe einer Bürgerempfehlung
4. Behandlung im Stadtrat und Berücksichtigungspflicht
VII. Was heißt „Berücksichtigungspflicht“?
1. Stadtrat oder OB ist an die Empfehlung der Bürgerversammlung nicht gebunden. Das läßt Gemeindeordnung nicht zu.
2. Stadtrat und OB müssen aber Empfehlung abwägen und begründen, warum sie davon abweichen.
3. Faktische politische Bindung, je mehr Bürger hinter Empfehlung stehen.
VIII. Weitere Bürgerempfehlungsverfahren
Wegen Dauer ohne Entscheidungsmoratorium
1. Planungswerkstatt o.ä. (4000)
2. Mediation (4000)
3. Bürgerhaushalt (8000)
IX. Jugend- und Kinderbeteiligungsverfahren
1. Entsprechende Verfahren für Jugendliche (14 – 18) mit geringeren Quoren
2. Kein Entscheidungsmoratorium
3, Kinderbeteiligungsverfahren
